CL - 30.1.2006
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Siedlergemeinschaft MSA-Siedlung
Dortmund-Scharnhorst e.V.

SATZUNG der Siedlergemeinschaft MSA-Siedlung e. V. Dortmund-Scharnhorst

1 Name, Sitz, Zweck

  1. Die Siedlergemeinschaft MSA-Siedlung e. V., Dortmund-Scharnhorst, nachfolgend "Siedlergemeinschaft" genannt, hat ihren Sitz in Dortmund-Scharnhorst.
  2. Zweck der Siedlergemeinschaft ist die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder, die Förderung des Gemeinschafts-Gedankens sowie die treuhänderische Verwaltung von gemeinsamen Einrichtungen der Mitglieder. Die Siedlergemeinschaft verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
  3. Die Siedlergemeinschaft ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist an den Besitz eines Eigenheimes in der MSA-Siedlung in Dortmund-Scharnhorst gebunden.
  2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie ist durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung und Zahlung des Jahresbeitrages zu beantragen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beitritt kann verweigert oder rückgängig gemacht werden, wenn dieses im Interesse der Siedlergemeinschaft notwendig erscheint.

3 Rechte und Pflichten des Mitgliedes

  1. Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Vergünstigungen, die durch die Siedlergemeinschaft gegeben werden, sowie auf die Benutzung gemeinsamer Einrichtungen.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die von der Siedlergemeinschaft verfolgten Ziele zu befolgen, alle in diesem Sinne erlassenen Richtlinien zu beachten und die Organe der Siedlergemeinschaft zu unterstützen.
  3. Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben.

4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft zur Siedlergemeinschaft kann nach Erfüllung aller Pflichten jederzeit schriftlich beim Vorstand gekündigt werden. Das Mitgliedsbuch ist beizufügen.
  2. Der Ausschluss aus der Siedlergemeinschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied
    1. mehr als 1 Jahr keinen Beitrag gezahlt hat,
    2. bewusst gegen die Satzung oder die Beschlüsse der Organe der Siedlergemeinschaft verstößt oder
    3. das Ansehen der Siedlergemeinschaft schädigt.
  3. Ein Antrag auf Ausschluss muss dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  4. In allen Fällen des Ausschlusses entscheidet der Vorstand.
  5. Gegen den Ausschluss, welcher dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Ausschlussgründe mitgeteilt werden muss, kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt Einspruch eingelegt werden.
  6. Über den Einspruch entscheidet die Jahreshauptversammlung.
  7. Wird ein Ausschlussantrag gestellt, so ruhen bis zur endgültigen Entscheidung alle Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes.
  8. Durch Austritt oder Ausschluss gehen alle Rechte verloren.

5 Organe der Siedlergemeinschaft

Die Organe der Siedlergemeinschaft sind:
  1. Die Jahreshauptversammlung
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Der Vereinsbeirat
  4. Der geschäftsführende Vorstand

6 Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ der Siedlergemeinschaft.
  2. Sie wird jährlich nach Beendigung des Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen. Sie setzt sich aus den Mitgliedern der Siedlergemeinschaft zusammen.
  3. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor ihrem Beginn durch schriftliche Einladung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
  4. Die Jahreshauptversammlung beschließt über
    1. Bestellung und Abberufung des Vereinsbeirates, des Vorstandes und der Revisorinnen/ren,
    2. Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme der Berichte des/r Vorsitzenden, des/r Kassierers/in und der Revisorinnen/ren,
    3. Anträge der Mitglieder, des Vereinsbeirates und des Vorstandes,
    4. Beitragshöhe,
    5. Einsprüche nach Ausschlüssen,
    6. Änderung der Satzung.
  5. Stimmberechtigt sind nur anwesende volljährige Mitglieder oder deren Vertreter/innen.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
  7. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
  8. Die Verhandlungen und Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben.

7 Der Vereinsbeirat

  1. Der Vereinsbeirat besteht aus:
  2. Der Vereinsbeirat tritt mindestens einmal vor jeder Jahreshauptversammlung zusammen und bereitet sie vor.
  3. Der/die Vorsitzende beruft den Vereinsbeirat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu den Sitzungen ein.
  4. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Beiratsmitglieder es verlangt.
  5. Der Vereinsbeirat berät den geschäftsführenden Vorstand der Siedlergemeinschaft und unterstützt die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung.
  6. Der Vereinsbeirat entscheidet über
    1. Anträge aus seiner Mitte,
    2. Anträge des Vorstandes zur Geschäftsführung und
    3. Aufgabenübernahme durch kommissarisch Beauftragte, die vorzeitig ausgeschiedenene Vorstandsmitglieder ersetzen.
  7. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  8. Der Vereinsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  9. Die Arbeit im Vereinsbeirat ist ehrenamtlich.

8 Der geschäftsführende Vorstand

  1. 1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    • 1. Vorsitzende/r
    • 2. Vorsitzende/r
    • 1. Kassierer/in
    • 1. Schriftführer/in
  2. Der geschäftsführende Vorstand muss aus mindestens drei Personen bestehen. Der/die Vorsitzende kann bei Unterschreiten dieser Personenanzahl, z. B. bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern, ein Mitglied des Vereinsbeirates mit der kommissarischen Aufgabenwahrnehmung beauftragen. Dieses kommissarische Vorstandsmitglied muss vom Vereinsbeirat mit Stimmenmehrheit bestätigt und bei der nächsten Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zur Wahl gestellt werden.
  3. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
  4. Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des 26 BGB. Er leitet den Verein und vertritt ihn nach innen und außen bei allen Rechtsgeschäften.
  5. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Kassengeschäfte sind zwei Vorstandsmitglieder befugt. In jedem Fall haben hierbei der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende mitzuwirken.
  6. Der/die 1. Vorsitzende führt und repräsentiert die Siedlergemeinschaft, leitet die Sitzungen und Versammlungen und überwacht die Geschäftsführung.
  7. Der/die 2. Vorsitzende unterstützt den/die 1. Vorsitzende/n in den Aufgaben und übernimmt die Vertretung im Verhinderungsfalle.
  8. Der/die Kassierer/in leitet das gesamte Rechnungswesen und die Kassenführung der Siedlergemeinschaft.
  9. Der/die Schriftführer/in hat die Sitzungs-, Versammlungs- und Verhandlungsprotokolle zu führen.

9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes und des Vereinsbeirates

  1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsbeirates erfolgt in der Jahreshauptversammlung.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsbeirates amtieren von Wahl zu Wahl für zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird in der nächsten Jahreshauptversammlung eine Nachwahl vorgenommen.
  4. Zur Gewährleitung der Stetigkeit in der Geschäftsführung wird die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bei jeder Jahreshauptversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt.
  5. Ein kommissarisch eingesetztes Vorstandsmitglied ( 8 Absatz 2) oder ein durch Nachwahl bestimmtes Vorstandsmitglied ( 9 Absatz 3) übernimmt den Wahlturnus des ersetzten Vorstandsmitgliedes.

10 Revisorinnen/ren

  1. Zur Überprüfung der Kassenführung wählt die Jahreshauptversammlung drei Revisorinnen/ren aus dem Kreis der Mitglieder.
  2. Die Revisorinnen/ren amtieren für zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Eine wechselnde Besetzung wird angestrebt.
  3. Zwei Revisorinnen/ren überprüfen mindestens jährlich die Kassenführung und sind berechtigt, weitere Kassenprüfungen durchzuführen.

11 Die Vertrauensleute

  1. Der Vorstand bestellt die Vertrauensleute.
  2. Die Vertrauensleute haben die Aufgabe, die Mitgliedsbeiträge zu kassieren, Mitglieder zu werben, die Mitglieder in Fragen der Siedlergemeinschaft zu betreuen und Anregungen und Wünsche der Mitglieder an den Vorstand heranzutragen.
  3. Die Vertrauensleute müssen nach Abstimmung mit dem/der 1. Kassierer/in, spätestens jährlich, ihre kassierten Gelder und Marken abrechnen.
  4. Die Vertrauensleute erhalten eine Aufwandsentschädigung.

12 Satzungsänderung

  1. Eine Satzungsänderung kann nur in der Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
  2. Zu einer Satzungsänderung ist mindestens die 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Anträge auf Satzungsänderung sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich einzureichen.

13 Mitgliederversammlungen

  1. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen oder es im Vereinsinteresse erforderlich ist.
  2. Die Einladung erfolgt mindestens 7 Tage vorher durch den geschäftsführenden Vorstand unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung.

14 Auflösung

  1. Die Auflösung der Siedlergemeinschaft kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einberufung muss durch schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vorher erfolgen.
  2. Es müssen mindestens 50% der Mitglieder bei der Abstimmung anwesend sein, wobei mindestens 80% der Anwesenden für die Auflösung stimmen müssen.
  3. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vereinsvermögen sollte karikativen Verbänden zur Verfügung gestellt werden.

15 Übergangsvorschriften

Die nächste Wahl für die/den 2. Vorsitzende/n und den/der 1. Schriftführer /in wird, abweichend von der sonst zweijährigen Amtszeit, in der Jahreshauptversammlung des Jahres 2005 durchgeführt.

16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 29. Februar 2004 in Kraft gesetzt.

Dortmund-Scharnhorst, 29. Februar 2004