CL - 17.2.2013
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Siedlergemeinschaft MSA-Siedlung
Dortmund-Scharnhorst e.V.

Recht

Aktuell: Vortrag zu Fragen des Erbbaurechts, gemeinsamer Anlagen und anderes

Zur Jahreshauptversammlung 2013 beleuchtete Rechtsanwalt Karl-Heinz Rennert juristische Fragen zu obengenannten Themen:
Vortrag RA Rennert

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Seit September 2002 ersetzt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung die alte Rasenmäherverordnung. Die Verordnung gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen, wie etwa Betonmischer und Hydraulikhammer, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser, Laubsammler und Rasenmäher. Zudem enthält die Verordnung zahlreiche weitere Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor erheblichen Belästigungen durch Lärm.

Vor allem an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten wird der Geräte- und Maschineneinsatz in schutzbedürftigen Wohnbereichen beschränkt.

An Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr dürfen nicht betrieben werden:

An Werktagen besteht in den Zeiten von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr ein absolutes Betriebsverbot für

(Ggf. durch Landes- und Ortsrecht ergänzt)

Handbetriebene Rasenmäher fallen nicht unter die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Künftig ist vorgeschrieben, dass alle neuen Rasenmäher oder Kehrmaschinen mit einem Hinweis auf die zulässigen Betriebszeiten gekennzeichnet werden.