Zur Jahreshauptversammlung 2013 beleuchtete Rechtsanwalt Karl-Heinz Rennert juristische Fragen zu obengenannten Themen:
Vortrag RA Rennert
Seit September 2002 ersetzt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung die alte Rasenmäherverordnung. Die Verordnung gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen, wie etwa Betonmischer und Hydraulikhammer, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser, Laubsammler und Rasenmäher. Zudem enthält die Verordnung zahlreiche weitere Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor erheblichen Belästigungen durch Lärm.
Vor allem an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten wird der Geräte- und Maschineneinsatz in schutzbedürftigen Wohnbereichen beschränkt.
An Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr
dürfen nicht betrieben werden:
An Werktagen besteht in den Zeiten von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr ein absolutes Betriebsverbot für
(Ggf. durch Landes- und Ortsrecht ergänzt)
Handbetriebene Rasenmäher fallen nicht unter die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Künftig ist vorgeschrieben, dass alle neuen Rasenmäher oder Kehrmaschinen mit einem Hinweis auf die zulässigen Betriebszeiten gekennzeichnet werden.